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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.3.2 Verhältnis zum Europarecht

Cornelius Link , Lisa Maiworm
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Tz. 31

Stand: EL 124 – ET: 09/2026

Zu berücksichtigen sind die Niederlassungsfreiheit des Art 49 AEUV (Art 43 EGV) sowie die Kap-Verkehrsfreiheit gem Art 63 AEUV (Art 56 EGV). In der Lit wird die Auff vertreten, die Zinsschranke verstoße gegen diese Grundfreiheiten (zum Bsp s Körner, Ubg 2011, 610, 616; s Homburg, FR 2007, 717, 723; s Musil/Volmering, DB 2008, 12, 15 ff; s Knopf/Bron, BB 2009, 1222, 1223; und s Wilke/Süß, FR 2009, 796; ebenfalls hierzu s Tz 12). Im Fokus steht vor allem die Regelung in § 15 S 1 Nr 3 KStG, wonach ein Organkreis im Ergebnis als ein Betrieb gilt. Durch die Begr einer Organschaft kann die Anwendung der Zinsschranke somit uU vermieden werden. Der EuGH (s Urt v 20.01.2021, C-484/19, Lexel, IStR 2021, 140) und der EFTA-Gerichtshof (s Urt v 01.06.2022, E-3/21, PRA Group Europe AS v Staten v/Skatteetaten, ABl EU 2023, Nr C 29) haben in der Nichtanwendung einer schwedischen bzw norwegischen Zinsabzugsbeschränkung allein bei nationalen gruppeninternen Zinszahlungen einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit angenommen. Ein Anpassungsbedarf in § 15 S 1 Nr 3 KStG ergibt sich aus den Entsch indes aufgr der Besonderheiten der dt Rechtslage (von Art 4 Abs 1 Unter-Abs 2 ATAD ausdrücklich zugelassene Gr-Bezogenheit der Zinsschranke, GAV-Erfordernis der Organschaft) nicht (s Schnitger in IStR 2021, 140, 148, aA Kollruss/Mesic, EWS 2025, 94, 98).

Zum Erfordernis der Erfassung von Inl-Sachverhalten iRd Zinsschranke aus eu-rechtlichen Gründen s Sydow/Franke (DB 2013, 2642, 2645).

 

Tz. 32

Stand: EL 124 – ET: 09/2026

Weiterhin wird vorgebracht, dass § 8a KStG iVm § 4h EStG gegen die RL über die Besteuerung der Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen vd Mitgliedstaaten v 03.06.2003 (R 2003/49/EG) verstoße (s Dörr/Fehling, NWB F 2, 9375...

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