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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.2.3 Natürliche Personen als Organträger

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 116

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bis zum VZ 2010 konnte eine natürliche Person nur dann OT sein, wenn sie unbeschr estpfl iSv § 1 EStG war, dh sie musste ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inl haben. Weitere Voraussetzung war bis zum VZ 2000, dass das gew Unternehmen des OT ein inl war, dh es musste im Inl betrieben werden.

Im Zusammenhang mit dem Wegfall des sog doppelten Inl-Bezugs bei Kö und PersGes als OT wurde durch das UntStFG in § 14 Abs 1 S 1 KStG – mit Wirkung für OT jeglicher Rechtsform – das Wort "inl" gestrichen, offenbar weil der Ges-Geber diese Einschränkung für überflüssig hielt.

 

Tz. 117

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Aufgrund der Änderung des § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG durch das Ges zur Änderung und Vereinfachung des Unternehmens-StR und des stlichen Reisekostenrechts ist bezogen auf eine natürliche Person die frühere Voraussetzung "unbeschr stpfl" weggefallen, was mit der Streichung des § 18 KStG zusammenhängt.

Ab dem VZ 2012 können natürliche Personen (Einzelunternehmen) unabhängig von ihrer Ansässigkeit OT sein, vorausgesetzt, die Organbeteiligung ist einer inl BetrSt iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4–7 KStG zuzurechnen (dazu s Tz 180 ff). MaW: Eine natürliche Person als OT kann unbeschr oder beschr estpfl sein.

 

Tz. 118

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die natürliche Person muss ein gew Unternehmen (Gew iSv § 2 Abs 1 GewStG) unterhalten, zu dessen BV die Organbeteiligung gehört, dh das Organeinkommen muss in die gew Eink des OT einfließen. Unterhält die natürliche Person mehrere Betriebe, kann die Organschaft nur zu einem gew Betrieb begründet werden. Land- und Forstwirte oder Freiberufler kommen demnach nicht als OT in Betracht (s Urt des BFH v 12.08.1965, BStBl III 1965, 589 und v 21.06.1972, BStBl II 1972, 722).

Für die OT-Eignung reicht das bloße Vorliegen...

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