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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.2.6.1 Allgemeines

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 180

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wie bereits ausgeführt (s Tz 112), wurden durch das Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts mit Geltung ab dem VZ 2012 die früher in § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG enthaltenen ansässigkeitsbegründenden Merkmale (unbeschr stpfl; Geschäftsleitung im Inl) gestrichen; ebenso ist § 18 KStG weggefallen. Nach den dem § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG angefügten S 4 bis 7 setzt die stliche Anerkennung einer Organschaft für ausl OT jeglicher Rechtsform voraus, dass der OT im Inl eine BetrSt iSd § 12 AO unterhält und die Beteiligung iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG dieser BetrSt ununterbrochen während der Dauer der Organschaft zuzuordnen ist (dazu s Tz 183 ff). Dieser BetrSt ist das Organeinkommen zuzurechnen. Sowohl nach dt StR als auch nach DBA-Recht müssen die der BetrSt zugerechneten Eink der dt Besteuerung unterliegen. Der ausl OT unterliegt in D der beschr St-Pflicht.

Hintergrund der Neuregelung sind die Aufgabe des sog doppelten Inl-Bezugs für OG (dazu s Tz 96) sowie das zur gewstlichen Organschaft ergangene Urt des BFH v 09.02.2011 (BStBl II 2012, 106; dazu s Tz 111 ff). Die ges Neuregelung soll insbes sicherstellen, dass bei Vorhandensein eines ausl OT für das Organeinkommen das dt Besteuerungsrecht gewahrt bleibt (Besteuerung des OT iRd beschr KSt bzw ESt-Pflicht).

Ein dt Besteuerungsrecht an dem Organeinkommen ist in DBA-Fällen nur dann sichergestellt, wenn der OT selbst nicht nur eine BetrSt iSd nationalen dt Rechts, sondern auch eine abkommensrechtliche BetrSt in D unterhält, der die Organbeteiligung zuzuordnen ist (s Art 7 Abs 1 Hs 2 OECD-MA); Art 5 Abs 7 OECD-MA verbietet es nämlich, die von der OG unterhaltene BetrSt dem OT zuzurechnen. Deshalb machen die S 4–7 des § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG die An...

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