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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2 Katalog der nach § 5 Abs 1 Nr 2 KStG steuerfreien Institute

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 2

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 5 Abs 1 Nr 2 KStG in der derzeit geltenden Fassung sind die folgenden Kö st-befreit:

  • Deutsche Bundesbank
  • Kreditanstalt für Wiederaufbau
  • Landwirtschaftliche Rentenbank
  • Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung
  • Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierung mbH

    Der Name der Gesellschaft lautet lt H-Reg-Auszug beim AG Hannover – HRB 6790 – richtigerweise: Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mbH.

  • Bremer Aufbau-Bank GmbH

    Diese Kap-Ges ist durch Umfirmierung aus der Hanseatischen Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mbH Bre entstanden. Sie wurde durch Art 4 Abs 1 StÄndG 2001 mit Wirkung ab VZ 2001 in § 5 Abs 1 Nr 2 KStG aufgenommen (s § 34 Abs 3 KStG 2002).

  • Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank

    Dieses Institut wurde am 19.11.1998 als AöR errichtet und durch Art 4 Nr 2 Buchst StBereinG 1999 mit Wirkung ab VZ 1998 in § 5 Abs 1 Nr 2 KStG aufgenommen (s § 54 Abs 2 KStG 1999). Es übernahm die bisherigen Förderaufgaben der Landeskreditbank Ba-Wü-Förderungsanstalt.

  • Bayerische Landesbodenkreditanstalt

    Nach der Aufhebung der Befreiungsvorschrift des § 5 Abs 1 Nr 11für Organe der staatlichen Wohnungspolitik ab dem VZ 1990 durch das StRefG 1990 ist die Anstalt in den Katalog des § 5 Abs 1 Nr 2 KStG aufgenommen worden.

  • Investitionsbank Berlin

    Die Investitionsbank Bln wurde nach Art 2 des Ges zur rechtlichen Verselbständigung der Investitionsbank Bln vom 25.05.2004 (GVBl Bln 2004, 2006) errichtet. Durch Art 1 dieses Ges wurde die bisherige Investitionsbank Bln – Anstalt der Landesbank Bln – Girozentrale mit Ablauf des 31.08.2004 rückwirkend zum 01.01.2004 aus dem Vermögen der Landesbank Bln-Girozentrale abgespalten und auf die Investitionsbank Bln übertragen. Die operative Tätigkeit der bisherigen An...

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