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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 14 Nach § 22 KStG nicht abziehbare Rückvergütungen als verdeckte Gewinnausschüttungen

Helmut Krämer, Jakob Jauch
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Tz. 68

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Gen Rückvergütungen, die die Voraussetzungen des § 22 KStG nicht erfüllen, sind Gewinnverwendungen iSd § 8 Abs 3 KStG, denen kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschl zugrunde liegt, also vGA (s R 22 Abs 13 KStR 2022). Das Nichterfüllen der Voraussetzungen des § 22 KStG kann auf vd Gründen beruhen:

  • Die Rückvergütungen wurden unzulässigerweise nach vd Prozentsätzen gewährt (s Tz 52 ff);
  • Zwischen den Mitgliedern wurde nach anderen Kriterien differenziert (s Tz 51);
  • Die Rückvergütung wurde verspätet ausgezahlt (s Tz 61).

In diesen Fällen stellt die gezahlte Rückvergütung in voller Höhe eine vGA dar (hierzu auch s Urt des FG Nbg v 06.11.2012, EFG 2013, 885). Nach Schmitz (in H/H/R, KStG, § 22 Rn 16 iVm Rn 9) besteht insoweit jedoch kein Automatismus, so dass die allg Voraussetzungen einer vGA in jedem Fall zu prüfen seien.

Erfüllt die Rückvergütung dagegen grds die Voraussetzungen des § 22 KStG und übersteigt sie nur den Höchstbetrag iSd § 22 Abs 1 S 3 KStG, so ist die Rückvergütung bis zu diesem Höchstbetrag als BA abzb, und nur der übersteigende Betrag stellt eine vGA dar (s Bsp in H 22 KStH 2022; und s Urt des BFH v 10.12.1975, BStBl II 1976, 351).

 

Tz. 69

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Aussage, dass nicht nach § 22 KStG abzb Rückvergütungen eine vGA darstellen, gilt allerdings nicht uneingeschr. In Tz 57 wurde auf das Urt des BFH v 21.07.1976 (BStBl II 1977, 46) hingewiesen, nach dem eine Rückvergütung nicht als bezahlt iSd § 22 KStG gilt, wenn die Mitglieder – bei Gutschrift der Rückvergütung auf nicht voll eingezahlte Geschäftsanteile – nicht von einer Verpflichtung zur Einzahlung auf ihre Geschäftsanteile befreit werden. Die Zuführung zu den Geschäftsguthaben hat in diesem Fall nicht die Eignung, bei den Mitgliedern einen sonstigen Be...

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