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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.3.1 Die Arten der Spaltung

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 8

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Dazu s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 3 – 7.

 

Tz. 9–12

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

vorl frei

 

Tz. 12a

Stand: EL 56 – ET: 04/2006

Nach § 1 Abs 1 UmwG ist die Anwendung des UmwG auf Rechtsträger mit Sitz im Inl begrenzt. Wegen Einzelheiten s Einf UmwStG nF Tz 6. Das LG Koblenz (s Vorlagebeschl des LG Koblenz v 16.09.2003, GmbHR 2003, 1213) hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 1 Abs 1 Nr 1 UmwG EU-rechtswidrig ist. Der EuGH (s Urt des EuGH v 13.12.2005, DB 2005, 2804) hat entschieden, dass die Art 43 und 48 EGV einer Vorschrift entgegenstehen, die in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung in das nationale H-Reg generell für den Fall verweigert, dass eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat. Ebenfalls hierzu s Bayer/Schmidt (ZIP 2006, 210); Koppensteiner (Der Konzern 2006, 40); Meilicke/Rabback (GmbHR 2006, 123) und Geyrhalter/Weber (DStR 2006, 146). In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine Hineinverschmelzung nach Deutschland. Der EuGH hat nur § 1 Abs 1 Nr 1 UmwG für EU-rechtswidrig erklärt, nicht hingegen § 3 UmwG, der abschließend regelt, wer überhaupt verschmelzungsfähiger Rechtsträger sein kann. Daraus zu schließen, das EuGH-Urt liefe ins Leere, ginge uE zu weit. Nach den Urt-Gründen erklärt der EuGH die Verwehrung der Eintragung einer grenzüberschreitenden Hineinverschmelzung nach Deutschland für EU-rechtswidrig. Aus dem EuGH-Urt kann wohl auch geschlossen werden, dass die entspr Regelungen zur Spaltung Eu-rechtswidrig sind (glA s Bungert, BB 2006, 53, 55). Geyrhalter/Weber (DStR 2006, 146, 150) und Meilicke/Rabback (GmbHR 2006, 123, 126). Thömmes (IWB, Gr 114, 941, 946) geht weiter davon aus, dass auch der St-Gesetzgeber über den Fall der Verschmelzungs-Gründung einer SE hinaus eine stn...

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