Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 1116
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Eine mehrstöckige Organschaft (s Tz 751, 982) liegt vor, wenn in einer Beteiligungskette zwischen den einzelnen Gliedern Organverhältnisse vorliegen.
Wegen der durchgehenden Einkommenszurechnung bis zum obersten OT schlagen sich
- als Einlage zu behandelnde organschaftliche Minderabführungen sowie
- als Einlagenrückzahlung zu behandelnde organschaftliche Mehrabführungen
auf jeder Beteiligungsstufe nieder. Sie sind beim jeweiligen OT in dessen St-Bil als Zu- bzw Abgang auf dem Beteiligungskonto der zugehörigen OG zu erfassen. Ebenso s Liekenbrock/Liedgens (DStR 2023, 113, 115). In den H-Bil der jeweiligen OT ändert sich dadurch der Bil der Organbeteiligung nicht; dort führt eine Minderabführung zu einem entspr geringeren und eine Mehrabführung zu einem entspr höheren Ertrag aus der Gewinnabführung.
Anders als im Geltungsbereich des § 14 Abs 4 KStG idFd JStG 2008 (dazu s Tz 1302 ff) schlagen sich die fiktiven Einlagen und Einlagenrückzahlungen stets in voller Höhe und nicht nur entspr der Beteiligungsquote des OT im Bw der OG-Beteiligung nieder (dazu auch s Tz 1058).
Schaubild
Tz. 1117
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Beispiel 1 (aus Dötsch/Pung, DK 2018, 293):
Sachverhalt:
M ist zu 100 % an T und T ist zu 100 % an E beteiligt. Es besteht sowohl zwischen E und T als auch zwischen T und M seit Jahren ein GAV.
Bei E beträgt wegen einer Sach- oder Anteilseinbringung in deren nicht organschaftlich eingebundene TG der Gewinn lt H-Bil 100 TEUR, während der StBil-Gewinn nur 80 TEUR beträgt. Die Differenz beruht darauf, dass das eingebrachte BV in der HBil mit Verkehrswerten, stlich jedoch mit den Bw angesetzt wurde.
Stliche Beurteilung:
Da die auf dem H-Bil-Ergebnis beruhende Gewinnabführung der E an T von 100 TEUR die BV-Mehrung lt St-Bil (80 TEUR) übersteigt,...