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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 10.5.1.1 Allgemeines

Helmut Krämer
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Tz. 197

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Zuschüsse für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern sind nach R 6.5 Abs 2 EStR 2012 entweder als BE anzusetzen oder erfolgsneutral zu behandeln; in diesem zweiten Fall dürfen die WG, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den AK oder HK bewertet werden, die der Stpfl selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse, aufgewendet hat. Dadurch vermindert sich entspr die Abschr. Investitionszulagen iSd InvZulG sind keine Zuschüsse in diesem Sinne (s Vfg der OFD Cottbus v 07.01.1999, BB 1999, 313).

 

Tz. 198

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die Fin-Verw lässt es demgegenüber bei BgA seit Jahrzehnten zu, dass Zuschüsse, die entweder die Träger-Kö selbst an ihren BgA leistet oder die nicht unmittelbar an den BgA, sondern an die Träger-Kö gewährt und von dieser an den BgA weitergeleitet werden, als Kap-Einlagen der Träger-Kö in den BgA behandelt werden (s Erl des Fin-Min NRW v 17.05.1962, DB 1962, 820). Die Regelung in R 6.5 Abs 2 EStR 2012 ist bei einer solchen Behandlung der Zuschüsse nicht anzuwenden; die Abschr ist von den ungeminderten AK oder HK der bezuschussten WG vorzunehmen. Eine entspr Regelung hat die Fin-Verw auch für Kap-Dienstzuschüsse (Zuschüsse zur Darlehenstilgung oder zur Bedienung des Zinsdienstes) getroffen (s Erl des Fin-Min NRW v 13.12.1968, DB 1969, 15 und s Vfg des BayLfSt v 21.08.2006, DB 2006, 1982). Schließlich lässt die Fin-Verw es auch zu, dass die im eigenwirtsch betriebenen ÖPNV (zum Begriff s Tz 202) entstehenden Verluste durch st-neutrale Einlagen ausgeglichen werden. Hierdurch soll die Verrechenbarkeit dieser Verluste iRe Querverbunds (s Tz 110 ff) erhalten bleiben (s Erl des Fin-Min Ba-Wü v 23.08.1994, StEK EStG § 4 "Betriebseinnahmen", Nr 74). Ist hinsichtlich der Zuschüsse jedoch nicht die Träge...

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