Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 828
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Eine schriftliche Äußerung der Fin-Verw fehlt auch zur stlichen Behandlung des folgenden Sachverhalts:
Beispiel:
Hier stellt sich die Frage, in welchem Umfang D das positive bzw negative
Organeinkommen des Jahres 01 zuzurechnen ist.
Lösungsmöglichkeiten:
Alt 1: Der einheitlich und gesondert festgestellte Gewinn bzw Verlust der PersGes (einschl des Organeinkommens) ist den vier Gesellschaftern zeitanteilig entspr der Dauer ihrer Gesellschafterstellung und ihrer Beteiligung an der PersGes zuzurechnen, dh dem D sind 70 % von 2/12 des Gesamtergebnisses zuzurechnen.
Alt 2: Die stliche Zurechnung hat der zivilrechtlich vereinbarten Gewinn-/Verlustaufteilung zu folgen und ist demnach gestaltbar.
Alt 3: Das Organeinkommen entsteht – ebenso wie ein Dividendenanspruch – erst zum Bil-Stichtag 31.12. und ist deshalb dem D zu 70 % zuzurechnen.
Die Frage ist inzwischen vom BFH (s Urt des BFH – IV. Senat – v 28.02.2013, BStBl II 2013, 494; dazu auch s Anm Walter, GmbHR 2013, 664 und s Schulze zur Wiesche, DStZ 2013, 621, 623) iSd Alt 3 entschieden worden. Wie der BFH in der Begr des Urt zutr ausführt, ist im Fall des unterjährigen MU-Wechsels das Organeinkommen entspr dem allg Gewinnverteilungsschlüssel nur den Gesellschaftern der OT-PersGes zuzurechnen, die im Zeitpunkt der Einkommenszurechnung (Ende des Wj) an dem OT beteiligt sind. Dh die Besonderheiten der Einkommenszurechnung bei Organschaft verdrängen die allg Regeln, nach denen es bei einem MU-Wechsel auf die Dauer der Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der PersGes ankommt.
Nach Rn 24 der Urt-Begr stellt das Gewinnbezugsrecht (Gewinnabführungsanspruch) des OT vor seiner Entstehung zum Zeitpunkt des Endes des Wj der OG kein selbständiges WG dar. Der BFH sieht insoweit einen Gleichklang zur Sac...