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Der Anfang vom Ende der "Sitztheorie"

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

1. Es verstößt gegen die Art. 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist, und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.

2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrem Niederlassungsrecht Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Art. 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt.

 

Normenkette

EG Art. 43 , EG Art. 48

 

Sachverhalt

Die Klägerin, die überseering, ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts (B.V.). Diese erwarb ein Grundstück in Düsseldorf, das sie gewerblich nutzte. Sie schloss mit der NCC GmbH einen Generalübernehmervertrag zur Errichtung von Gebäuden auf diesem Grundstück. Wegen diverser Baumängel verklagte die überseering BV die NCC GmbH auf Schadensersatz.

Das OLG vertrat die Auffassung, dass die überseering BV in Deutschland nicht rechtsfähig und demnach nicht parteifähig sei. Denn aufgrund eines in 1994 erfolgten Erwerbs ihrer Geschäftsanteile durch zwei deutsche Staatsangehörige habe sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Düsseldorf verlegt. Die Klage sei daher unzulässig.

Die überseering BV erhob daraufhin Revision vor den BGH, d...

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