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Delegation mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten auf Arbeitgeber unzulässig

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Leitsatz

Ein Betriebsrat darf sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand, z.B. bei der Lohngestaltung, eröffnet.

 

Sachverhalt

Zwar dürfen dem Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung gewisse Entscheidungsspielräume in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eingeräumt werden. Der Betriebsrat kann aber über sein Mitbestimmungsrecht im Interesse der Arbeitnehmer nicht in der Weise verfügen, dass er in der Substanz auf die ihm gesetzlich obliegende Mitbestimmung verzichtet. Das trifft auch zu, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (hier: Leistungsprämien) eine paritätisch besetzte Kommission gebildet haben, in der bei einer Pattsituation dem Arbeitgeber die Letztentscheidungsbefugnis zugebilligt wird.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen – sei es auch nur irrtümlichen – Normenvollzug. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum". Dies gilt auch in Fällen, in denen der Arbeitgeber in Anwendung einer vermeintlich wirksamen Betriebsvereinbarung Leistungen erbracht hat. Stellt sich die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung heraus, haben die Arbeitnehmer, denen nach der Betriebsvereinbarung keine Leistungen zustanden, nicht schon deshalb einen Anspruch, weil die Leistung anderen Arbeitnehmern zugeflossen ist.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 26.4.2005, 1 AZR 76/04.

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