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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 35 Begriff der Insolvenzmasse / 3.2.1.7 Lizenz

Thomas Ellrich
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Rn 38

Probleme wirft die Insolvenzordnung im Bereich der Lizenzen auf. Mangels besonderer Regelungen werden diese Verträge entsprechend der Rechtspacht als Dauernutzungsverträge gem. §§ 108, 112 eingeordnet.[90]

 

Rn 39

Einfache Lizenzen unterliegen dem Insolvenzbeschlag nicht.[91] Ausschließliche Lizenzen sind dagegen pfändbar und demnach im Fall der Insolvenz des Lizenznehmers von § 35 erfasst.[92] Nach § 19 KO bestand – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – ein beiderseitiges Sonderkündigungsrecht.[93] In Abkehr davon zielen die Reglungen der §§ 109 ff. darauf ab, zugunsten der Gläubiger die Insolvenzmasse in ihrem Bestand möglichst zusammenhängend zu erhalten (siehe § 109 Rn. 5 ff.). Daher ist kein gesetzliches Kündigungsrecht mehr vorgesehen.

Ob dem Verwalter in der Insolvenz des Lizenzgebers ein Wahlrecht nach § 103 zusteht, ist umstritten.[94] Nach Ansicht des IX. Senats des BGH soll § 103 Anwendung finden;[95] der I. Senat hält dies jedenfalls in den Fällen für ausgeschlossen, in denen die Hauptleistungspflichten bereits ausgetauscht worden sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und der Lizenznehmer den Kaufpreis hierfür entrichtet oder aber die Lizenz vereinbarungsgemäß bereits genutzt hat.[96] Wurde der Lizenzgegenstand (z. B. Patent) dem Lizenznehmer noch nicht überlassen und wurde die vereinbarte Gebühr noch nicht vollständig entrichtet, gilt das allgemeine Wahlrecht des § 103.[97] Dem Lizenznehmer kann andererseits – auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung – ein außerordentliches Kündigungsrecht dann zustehen, wenn der Insolvenzverwalter seinen Pflichten aus dem Lizenzvertrag nicht nachkommt.[98]

 

Rn 40

Häufig enthalten Lizenzverträge vertragliche Lösungsklauseln[99] in Gestalt einer Kündigungs- oder Beendigungsklausel.[100] Wegen der Ähnlichkeit...

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