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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 306 Ruhen des Verfahrens / 4. Fortsetzung des Verfahrens (Abs. 1 Satz 3)

Dr. Stephan Beth
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Rn 11

Die Durchführung des gerichtlichen Einigungsversuches wurde durch Einführung des Abs. 1 Satz 3 mit dem InsOÄndG 2001 (s.o. Rn. 4) fakultativ ausgestaltet. Das Gericht kann auf Grundlage einer Prognose davon absehen, das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen, wenn es nach seiner Einschätzung "voraussichtlich" scheitern wird.

4.1 Grundlagen der Prognoseentscheidung

 

Rn 12

Die Basis für die Prognose des Gerichts bildet der außergerichtliche Einigungsversuch. Dieser muss für einen zulässigen Verbraucherinsolvenzantrag gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 vorgelegt werden (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rn. 45). Daneben muss der Schuldner die wesentlichen Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs angeben (vgl. die Kommentierung bei § 305Rn. 69). Weitere Ermittlungsmaßnahmen muss das Gericht nicht ergreifen, insbesondere nicht einen Sachverständigen hinzuziehen.[20] Ergeben sich in tatsächlicher Hinsicht Zweifel an den durch den Schuldner angegebenen Gründen des Scheiterns, hat das Gericht die Möglichkeit, den Schuldner hierzu im Rahmen der Anhörung nach § 306 Abs. 1 Satz 3 zu befragen. Eine Rechtspflicht des Schuldners zur Erteilung weiterer, über die wesentlichen Gründe des Scheiterns hinausgehender Informationen kann nicht aus § 305 Abs. 1 Nr. 1, auch nicht im Hinblick auf § 306 Abs. 1 Satz 3 hergeleitet werden. Eine weiter gehende Auskunftspflicht des Schuldners kann sich allenfalls aus § 20 ergeben. Die Sanktion einer gesetzlich fingierten Antragsrücknahme bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht ist dort jedoch nicht vorgesehen, aber eine entsprechende Anwendung der §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2.

 

Rn 13

Das Gericht wird bei seiner Prognose einbeziehen müssen, ob das gerichtliche Schuldenbereinigungsangebot im Vergleich zum außergerichtlichen Angebot veränd...

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