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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 231 Zurückweisung des Plans / 2.2 Offensichtliche Aussichtslosigkeit des Plans (§ 231 Abs. 1 Nr. 2)

Dr. Lucas F. Flöther
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Rn 17

Ein vom Schuldner vorgelegter Plan bedarf zu seiner Verabschiedung einer Mehrheit innerhalb der Gläubigerversammlung beim Abstimmungstermin (§ 244) und einer Bestätigung des Gerichts (§ 248). Sobald eine dieser beiden Bedingungen offensichtlich nicht eintreten wird, kann das Gericht bereits frühzeitig den Antrag zurückweisen, um auf diese Weise Zeit zu sparen und Kosten zu vermeiden.

 

Rn 18

Dass der Verwalter in den Fällen des § 231 Abs. 1 Nr. 2 (ebenso wie bei Nr. 3) nicht erwähnt ist, bedeutet, dass eine Vorprüfung durch das Gericht bezüglich dieser Punkte bei einem vom Insolvenzverwalter vorgelegten Plan unangebracht ist; ein Plan des Insolvenzverwalters wird nicht offensichtlich aussichtslos oder unerfüllbar sein. Er handelt als neutrale Person, so dass unterstellt werden kann, dass er die Erfolgsaussichten hinreichend genau geprüft hat.

2.2.1 Aussichtslosigkeit

 

Rn 19

Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit sollte im Wesentlichen auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem der Schuldner seinen Plan einreicht.

2.2.1.1 Prepackaged plan

 

Rn 20

Stellt der Schuldner Insolvenzantrag unter gleichzeitiger Einreichung eines Planes, so ist bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit vor allem die Fortführungsprognose des schuldnerischen Betriebes relevant. Liegt z. B. bereits eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung vor oder ist dem Schuldner eine für den Betrieb notwendige Lizenz entzogen worden, so kann der Betrieb des Schuldners nicht fortgeführt werden.

 

Rn 21

Soweit ein vom Schuldner eingereichter Plan bereits wegen einer drohenden Gewerbeuntersagung zurückgewiesen wurde, kann dem im Hinblick auf die Neufassung des § 12 GewO nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck der Änderung des § 12 GewO war es, der Gläubigerautonomie nicht durch behördliche Anordnungen vorzugreifen. Es soll auch insoweit der Gläubigerversammlung vorbehalt...

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