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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 22a Bestellung eines vorläu ... / 6. Aufgaben und Befugnisse

Dr. Stephan Beth
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Rn 46

Die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Gläubigerausschusses ergeben sich im Wesentlichen aus dem Verweis in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a auf die §§ 67–69 und entsprechen mithin grundsätzlich denjenigen des Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren (vgl. insb. die Kommentierung zu § 69). Hinzu kommen die spezifischen Befugnisse im Rahmen der Verwalterauswahl gemäß § 56 a (s.u. Rdn. 49). Der vorläufige Gläubigerausschuss ist mithin – wie sein Pendant im eröffneten Verfahren – ein unabhängiges und eigenständiges Organ der Insolvenzverwaltung.[102] Seine allgemeine Aufgabenstellung wird durch § 69 Satz 1 InsO in der Weise bestimmt, dass die Mitglieder den Verwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen haben. Er hat als Sachwalter der Gläubigerinteressen das Gesamtinteresse der Gläubigergemeinschaft wahrzunehmen. Die Mitglieder, die keinen Weisungen und lediglich einer Rechtskontrolle durch das Insolvenzgericht unterliegen, sind zu einer unabhängigen, allein an den Zielen des Verfahrens orientierten Amtsführung verpflichtet.[103]

 

Rn 47

Seine Informationen bezieht der Ausschuss vom vorläufigen Insolvenzverwalter, vorläufig eigenverwaltenden Schuldner, dem vorläufigen Sachwalter oder dem Gericht. Sie haben allesamt den vorläufigen Gläubigerausschuss bei allen verfahrenswichtigen Handlungen einzubeziehen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.[104]

 

Rn 48

Zu den Pflichten des Ausschusses gehören insbesondere:

  • Überwachung der wirtschaftlichen Entwicklung des Schuldners, bspw. durch regelmäßige Besprechungen;
  • Überwachung des Geldverkehrs und -bestandes, Kassenprüfung in angemessenen Intervallen;[105]
  • Kontrolle von Unterlagen, wenn sich Zweifel an den Auskünften des Schuldners ergeben;
  • Begleitung der Erstellung des Insolvenzplans (insb. im ...

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