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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 181 Umfang der Feststellung / 2. Umfang der Feststellung

Axel Breutigam
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Rn 2

Die Anmeldung bzw. die ggf. im Prüfungstermin vorgenommene Konkretisierung der angemeldeten Forderung bestimmt den Umfang, in dem nach Bestreiten eine Feststellung verlangt werden kann. Der die Feststellung Begehrende kann hinsichtlich des Grundes, des Betrags und des Rangs der Forderung in seinem Antrag nicht über das hinausgehen, was sich aus der Anmeldung bzw. der Konkretisierung im Prüfungstermin ergibt.

 

Rn 3

Anspruchsgrund ist der für die Entstehung der Forderung maßgebliche Tatbestand,[3] also der Sachverhalt, aus dem sich die angemeldete Forderung nach den in der Anmeldung genannten Umständen ergibt.[4]

 

Rn 4

Der Betrag der Forderung ist deren Bezifferung in der Anmeldung.

 

Rn 5

Als Rang kommen nach der Neuregelung und Abschaffung der verschiedenen Rangklassen nur Insolvenzforderungen nach § 38 und nachrangige Insolvenzforderungen nach § 39 in Betracht.

 

Rn 6

Soweit die Forderung auf einen anderen Grund gestützt, ein anderer Betrag geltend gemacht oder ein anderer Rang begehrt wird, als in der Anmeldung aufgeführt, ist die Klage ganz oder teilweise abzuweisen. Dem Gläubiger bleibt nur die Möglichkeit, die neue Forderung oder den höheren Betrag – das Verlangen eines niedrigeren Betrags im Rahmen der Feststellungsklage ist unschädlich – bzw. den besseren Rang als Neuanmeldung geltend zu machen.[5]

 

Rn 7

Weichen Tabelleneintrag und Anmeldung voneinander ab, ist die tatsächliche Anmeldung entscheidend für die Bestimmung des angemeldeten Grundes, Betrags und Rangs der Forderung.[6]

[3] RGZ 64, 204 (207).
[4] Unzulässig ist daher die Klage auf Feststellung einer unbedingten Forderung zur Tabelle, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren lediglich bedingt für den Ausfall in Bezug auf gleichzeitig bestehende Absonderungsrechte geltend gemacht worden ist (LG Bonn, ZIP 1996, 167...

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