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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 143 Rechtsfolgen / 7.1 Zuständigkeit

Prof. Dr. Ulrich Haas
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Rn 104

Der Anfechtungsanspruch begründet ein bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis mit der Folge, dass die ordentlichen Gerichte für dessen klageweise Durchsetzung zuständig (§ 13 GVG) sind. Dies gilt auch dann, wenn Anfechtungsgegner die öffentliche Hand ist.[340] Auch gilt dies unabhängig davon, welchem Rechtsgebiet die der Anfechtung zugrunde liegende Rechtshandlung zuzuordnen[341] bzw. von welcher Art der zurück zu gewährende Gegenstand ist. Demgegenüber ist der Einwand der Anfechtbarkeit nicht rechtswegbestimmend.[342] Umstritten ist Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeit von den Arbeitsgerichten. Während der BGH in ständiger Rspr. von einer Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgeht,[343] hat das BAG jüngst entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sei, wenn der Insolvenzverwalter des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer Rückzahlung der vor Insolvenzeröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshandlung fordere.[344] Diese Ansicht ist abzulehnen.[345] Der Anfechtungsrechtsstreit zwischen Insolvenzverwalter und Arbeitnehmer wurzelt nicht im Arbeitsverhältnis; denn dessen Voraussetzungen sind vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis unabhängig und ergeben sich allein aus dem materiellen Insolvenzrecht. Auch ist der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch nicht der actus contrarius des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts, verfolgt er doch ganz andere Zwecke. Der BGH hat im Lichte der bestehenden Rechtsprechungsdivergenz die Frage dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe vorgelegt.[346]

 

Rn 105

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 23 Nr. 1, § 71 GVG). Soweit es auf den Streitwert ankommt, richtet sich die Wertbestimmung bei einer anfechtbaren Schuldbegründung nach...

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