Rn 5
Die Vorschrift bezieht sich insbesondere auf Ansprüche des Schuldners aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, wobei im Hinblick auf den Regelungszweck eine weite Definition des Begriffes der laufenden Bezüge geboten ist.
Rn 6
Unter Abs. 1 fallen daher jede Art von Arbeitseinkommen, Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Arbeitsentgelt für Strafgefangene, Ruhegelder und ähnliche fortlaufende Einkünfte, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährt werden, sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Anspruch nehmen, Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann, Hinterbliebenenbezüge, die wegen des früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen geschlossen worden sind, Renten und sonstige laufenden Geldleistungen der Sozialversicherungsträger oder der Bundesanstalt für Arbeit im Falle des Ruhestandes, der teilweisen oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit, sowie insgesamt alle sonstigen, den explizit genannten Bezügen rechtlich oder wirtschaftlich gleichstehende Einkünfte.
Rn 7
Die systematische Stellung der Vorschrift ist im Hinblick auf die maßgebliche Bedeutung im Zusammenhang mit dem Restschuldbefreiungsverfahren nicht vollkommen stringent, ein Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften, die das Schicksal von Rechtsgeschäften regeln, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noc...