Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
Hat der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen das Bestattungsunternehmen. Die Kosten der Bestattung sind im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.
Normenkette
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG
Sachverhalt
Die Erblasserin hatte eine sog. Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt einen Betrag i.H.v. 11.653,96 EUR in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864,82 EUR.
Das FA setzte gegen den Kläger als Erben ErbSt fest, bei der es den Sachleistungsanspruch der Sterbegeldversicherung als Erwerb von Todes wegen berücksichtigte. Die Erbfallkosten berücksichtigte es nur in der Höhe der abzüglich von der Sterbegeldversicherung vom Erben bezahlten Leistung.
Einspruch und Klage (FG Münster, Urteil vom 19.8.2021, 3 K 1551/20 Erb, Haufe-Index 14802589, EFG 2021, 1840) hiergegen blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Die Revision war begründet. Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Die Feststellungen des FG reichten nicht aus, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abschließend zu bestimmen.
Hinweis
1. Das Urteil hat insoweit eine hohe Praxisrelevanz, als in der Werbung für sog. Sterbegeldversicherungen suggeriert wird, dass mit deren Abschluss die Erben von den Kosten der Bestattung vollständig entlastet werden. Erbschaftsteuerlich ist der Sachverhalt jedoch ko...