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Berücksichtigung von Unterhaltsforderungen bei der Vermögensbewertung im Zugewinn

Barbara Rotter
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Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten sich in einem aus dem Ehescheidungsverbund abgetrennten Verfahren über den Zugewinn. Es ging dabei primär um die Frage, ob eine Unterhaltsforderung der ausgleichspflichtigen Ehefrau gegen den im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgleichsberechtigten Ehemann in ihrem Vermögen zu berücksichtigen sind.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Sie hatten am 27.7.1984 geheiratet und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers war der Antragsgegnerin am 21.9.2001 zugestellt worden. Als Folgesachen wurden der Zugewinnausgleich, das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder und nachehelicher Unterhalt geltend gemacht.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit über den nachehelichen Unterhalt übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, da sie in dem am selben Tag verhandelten Trennungsunterhaltsverfahren eine vergleichsweise Regelung getroffen hatten und sie sich hinsichtlich des Sorgerechts geeinigt hatten, hat das FamG durch Urteil vom 5. 11.2004 die Ehe geschieden und durch Beschluss vom selben Tage den Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Ehescheidungsurteil wurde durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht am Tage der Verkündung, dem 5.11.2004, rechtskräftig.

Beide Parteien hatten sich mit einer Abtrennung des Verfahrens über den Zugewinn einverstanden erklärt. Ein förmlicher Beschluss über die Abtrennung wurde vom FamG nicht erlassen, das Verfahren über den Zugewinnausgleich jedoch getrennt weitergeführt.

Auf das teilweise Anerkenntnis der Ehefrau hat das FamG am 28.7.2006 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen und sie verurteilt, an den Ehemann 6.201,53 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Durch Schlussurteil vom 8.9.2006 hat das FamG die Ehefrau verurteilt, über das Teilanerkenntnis hi...

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