Rz. 27
Im Fall der Umwandlung oder Neugründung von Ges. ist eine Einordnung in eine der drei Größenklassen vorzunehmen, ohne dass auf zwei aufeinanderfolgende Abschlussstichtage Bezug genommen werden kann. Hier gelten nach Abs. 4 Satz 2 HGB die Rechtsfolgen der jeweiligen Größenklasse bereits für den ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung. Falls das erste Gj ein Rumpf-Gj ist, ergeben sich für die Bestimmung der Bilanzsumme als zeitpunktbezogenes Kriterium keine Probleme, wohl aber für die Umsatzerlöse als zeitraumbezogenes Kriterium und Arbeitnehmeranzahl als Jahresdurchschnitt.
Rz. 28
Neugründungen sind mit der Eintragung der neuen Ges. ins elektronische HR vollzogen. Das Gj beginnt spätestens zu diesem Zeitpunkt oder früher, wenn die Ges. vor HR-Eintragung den Geschäftsbetrieb aufgenommen hat. Bei Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit vor HR-Eintragung sind die durch die sog. Vorgesellschaften erzielten Umsätze und die durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer der Vorgesellschaft ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Handelsgewerbes in die Ermittlung der Größenklassenkriterien zu berücksichtigen.
Rz. 29
Handelt es sich beim ersten Gj um ein Rumpf-Gj, sind nur die in den Perioden des Rumpf-Gj erzielten Umsatzerlöse zu berücksichtigen. Es darf keine Hochrechnung vorgenommen werden.
Rumpf-Gj vom 1.10. bis 31.12. mit Umsatzerlösen von insgesamt 24 Mio. EUR, davon 6 Mio. EUR im Oktober, 8 Mio. EUR im November und 10 Mio. EUR im Dezember. Der maßgebliche Jahresumsatz beträgt in diesem Fall 24 Mio. EUR.
Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer wird für den ersten Abschlussstichtag allein aus den Quartalszahlen des ersten (Rumpf-)Gj berechnet. Falls das Rumpf-Gj keinen der Stichtage enthält, ist die Arbeitnehmeranzahl zu...