Jahr 01
Die B AG hat für an ihre Mitarbeiter erteilte Pensionszusagen zum 31.12.01 eine Rückstellung i. H. v. 4,5 Mio. EUR ermittelt. Um die Finanzierbarkeit des künftigen Mittelbedarfs sicherzustellen, hat sich das Unt für eine Treuhandlösung entschieden. Diese weist folgende Merkmale auf:
Die B AG wendet einem Treuhänder auf freiwilliger Basis zum 31.12.01 VG zu, die unwiderruflich und ausschl. zur Finanzierung der Pensionsverpflichtungen der Ges. dienen.
Fällige Pensionszahlungen leistet die B AG an die Berechtigten. Soweit die gezahlten Betriebsrenten ausfinanziert sind, leistet der Treuhänder eine Erstattung.
Im Fall der Insolvenz haben die Pensionsberechtigten einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung von Betriebsrenten durch den Treuhänder.
Der Buchwert der auf den Treuhänder übertragenen VG beträgt 2,7 Mio. EUR. Die VG haben einen Marktwert von 3,0 Mio. EUR. Latente Steuern bleiben in diesem Beispiel unberücksichtigt.
Ergebnis: Es liegt ein Fall des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB vor. Das auf den Treuhänder übertragene Vermögen dient ausschl. der Erfüllung von Pensionsverpflichtungen der B AG. Der Zugriff der übrigen Gläubiger auf das Deckungsvermöge...