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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.3 Erfasste Altersversorgungsverpflichtungen

Cornelia Linde , Andreas Dörschell
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Rz. 114

Das Verrechnungsgebot ist auf

  • Pensionsverpflichtungen,
  • Altersteilzeitverpflichtungen,
  • Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen und
  • andere vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen

beschränkt. Für alle übrigen bestehenden Verpflichtungen besteht ein Verrechnungsverbot.

Damit sind alle Arten von kurzfristig fälligen Verpflichtungen ggü. Arbeitnehmern von einer Saldierung ausgenommen, wobei in diesem Fall regelmäßig ohnehin kein Deckungsvermögen existiert, sodass eine Saldierung schon deshalb nicht infrage kommt. Zu denken ist insbes. an Rückstellungen etwa für Urlaubsverpflichtungen, Überstunden, kurzfristig fällige Erfolgsbeteiligungen, Abfindungszahlungen für ausscheidende Mitarbeiter und ähnliche kurzfristig fällige Verpflichtungen.

Demgegenüber werden in der Regierungsbegründung zwar Verpflichtungen aus Jubiläumsgeldzahlungen nicht ausdrücklich genannt, jedoch sind diese als sonstige langfristige Verpflichtungen vom Verrechnungsgebot mit erfasst.[1]

 

Rz. 115

Zwar lautet die Gesetzesformulierung, dass langfristige Rückstellungen zu saldieren sind. Ein Teil der benannten Rückstellungen ist jedoch regelmäßig auch kurzfristiger Natur (z. B. die laufende Auszahlung von Pensionen), sodass eine Aufteilung in einen lang- und einen kurzfristigen Teil denkbar wäre. Eine solche Aufteilung ist jedoch nicht erforderlich. Dies würde dem Ziel des Gesetzes einer Darstellung der letztlich noch vorhandenen wirtschaftlichen Verpflichtung des Unt zuwiderlaufen und dem Abschlussleser insofern keinen Mehrwert an Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage liefern.

 

Rz. 116

Regelmäßig zählen unmittelbare Pensionsverpflichtungen zu den ausgewiesenen Pensionsrückstellungen. Die Direktzusage stellt in Deutschland einen häufigen Durchführungsweg der betrieblichen A...

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