Prof. Dr. Harald Kessler
, Dr. Jochen Cassel
Rz. 11
Als absicherungsfähige Grundgeschäfte kommen nach § 254 Satz 1 HGB
- VG,
- Schulden,
- schwebende Geschäfte und
- mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen
in Betracht, sofern diese Posten oder Transaktionen risikobehaftet sind. Das abgesicherte Grundgeschäft kann während des Bestehens einer Hedge-Beziehung wechseln. So verhält es sich bei hoch wahrscheinlichen Warenbeschaffungsgeschäften in Fremdwährung, die bis zur Begleichung der Kaufpreisschuld gegen das Fremdwährungsrisiko abgesichert werden. Das Grundgeschäft bildet hier – bei entsprechender Dokumentation – zunächst die hochwahrscheinliche Transaktion, sodann das schwebende Beschaffungsgeschäft und nach Lieferung der Waren schließlich die bilanzierte Schuld gegenüber dem Lieferanten.
Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen, die kein absicherungsfähiges Risiko in sich tragen, können nicht Grundgeschäft einer Bewertungseinheit sein. Allein schon aufgrund der fehlenden Vermögensgegenstandseigenschaft qualifiziert sich der originäre GoF ebenfalls nicht als Grundgeschäft einer Bewertungseinheit.
Als absicherungsfähige Risiken kommen sowohl Wertänderungsrisiken (Fair-Value-Risiko) als auch Zahlungsstromrisiken (Cashflow-Risiko) in Betracht. Das Wertänderungsrisiko bezeichnet das Risiko einer für den Bilanzierenden nachteiligen Änderung des beizulegenden Zeitwerts eines Grundgeschäfts in einem bestimmten Zeitraum. Das Zahlungsstromrisiko beschreibt das Risiko einer nachteiligen Veränderung der aus dem Grundgeschäft erwarteten Zahlungsströme.
U hat eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen i. H. v. 4 Mio. USD durch ein Devisentermingeschäft (Verkauf von 4 Mio. USD per Fälligkeit der Forderung) gegen währungsbedingte We...