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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 328 Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

Dr. Nadine Otter
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1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck

 

Rz. 1

§ 328 HGB regelt Form, Format und Inhalt der Rechnungslegungsunterlagen, die nach Maßgabe der §§ 325 ff. HGB, des Gesellschaftsvertrags und/oder der Satzung offenzulegen oder zu hinterlegen sind.[1] Neben der Offenlegung definiert der Gesetzgeber in § 328 HGB dabei auch die Anforderung an die Publizitätsarten der Veröffentlichung und der Vervielfältigung (Rz 16 ff.). Von den Vorschriften des § 328 HGB werden – neben der pflichtgemäß zu erfüllenden Publizität – auch freiwillig publizierte Unterlagen berührt, wenngleich diese einem anderen Anforderungskatalog unterworfen sind. Über Form, Format und Inhalt hinausgehende eigenständige Publizitätspflichten regelt § 328 HGB nicht.

 

Rz. 2

Infolge der EU-Verordnung 2019/815 vom 17.12.2018,[2] im Hinblick auf ein EU-einheitliches elektronisches Berichtsformat, sind von bestimmten kapitalmarktorientierten KapG bei Abschlüssen für Gj, die am oder nach dem 1.1.2020 beginnen, über Form und Inhalt hinaus auch Vorgaben hinsichtlich des Berichtsformats zu beachten. Die Übermittlung der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte hat durch betroffene Unt im European Single Electronic Format, kurz ESEF, zu erfolgen. Für nach den IFRS erstellte Konzernabschlüsse gelten gem. der ESEF-VO zusätzliche Anforderungen. Hierbei erfolgt eine stufenweise Anhebung der von der elektronischen Berichterstattung umfassten Angaben aus nach den IFRS erstellten Konzernabschlüssen.

Eine Umsetzung in deutsches Recht ist im Sommer 2020 erfolgt.[3] Ungeachtet des Gesetzgebungsstatus in Deutschland ist die Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

 

Rz. 3

Neben den unterschiedlichen Publizitätsarten sind in § 328 Abs. 1 und 1a HGB die Anforderungen in Bezug auf die pflichtgemäß zu erfüllende Off...

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      (1) 1Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses, des Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a, des Konzernabschlusses, des Lage- oder Konzernlageberichts oder der Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 ...

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