1 Überblick
1.1 Inhalt
Rz. 1
§ 323 HGB regelt die Pflichten des Abschlussprüfers bei der Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen und kodifiziert Haftungsregelungen bei etwaiger Pflichtverletzung des Abschlussprüfers. Der Pflichtenrahmen des gesetzlichen Abschlussprüfers umfasst demnach:
- die Abschlussprüfung gewissenhaft und unparteiisch durchzuführen (Abs. 1 Satz 1),
- die Verschwiegenheitspflicht (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3),
- das Verbot der unbefugten Verwertung von gelegentlich bei der Abschlussprüfung erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der zu prüfenden Gesellschaft (Abs. 1 Satz 2).
Rz. 2
Dieser Pflichtenrahmen ist dem Abschlussprüfer bereits aufgrund berufsrechtlicher Vorgaben auferlegt. So bestimmen die allgemeinen Berufspflichten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO), dass der Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich durchzuführen hat. § 43 Abs. 1 Satz 2 WPO verlangt insbes. bei der Erstattung von Prüfungsberichten oder Gutachten, dass sich der Wirtschaftsprüfer unparteiisch verhält. Die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) enthält Konkretisierungen dieser allgemeinen Berufspflichten:
Rz. 3
Während die berufsrechtlichen Regelungen in der WPO bzw. der BS WP/vBP den Pflichtenrahmen des Wirtschaftsprüfers zwar bestimmen, diesen aber "nur" mit berufsrechtlichen Sanktionen bewehren, verschafft § 323 HGB dem Auftraggeber der Abschlussprüfung eine vertragliche Haftung des Wirtschaftsprüfers und seiner Mitarbeiter, die auch nicht durch den Prüfungsvertrag ausgeschlossen werden kann (§ 323 Abs. 4 HGB).
Rz. 4
Soweit der Abschlussprüfer seinen Pflichtenrahmen verletzt, ist er schadensersatzpflichtig. Die E...