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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.1 Anlagevermögen (Abs. 2 A.)

Prof. Dr. Inge Wulf
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3.1.1 Überblick

 

Rz. 19

Unter der Position AV sind alle VG auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Rz 18). Die Gliederungsvorschrift des § 266 HGB unterscheidet drei Arten des AV:[1]

  • Immaterielle VG (§ 266 Abs. 2 A. I. HGB),
  • Sachanlagen (§ 266 Abs. 2 A. II. HGB),
  • Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB).
 

Rz. 20

Immaterielle VG und Sachanlagen werden unmittelbar im Unt eingesetzt, während Finanzanlagen außerhalb des bilanzierenden Unt verwendete Mittel sind. Das Unterscheidungsmerkmal ist somit nicht die Aufteilung in Sachen oder Rechte, sondern die betriebswirtschaftliche Zuordnung der eingesetzten Mittel inner- oder außerhalb des Unt. So werden Erträge aus Finanzanlagen außerhalb des bilanzierenden Unternehmens erwirtschaftet, während Sach- und Immaterialanlagen unmittelbar im Unternehmen genutzt werden. Bei grundstücksgleichen Rechten handelt es sich zwar im rechtlichen Sinne um "Rechte", die jedoch innerhalb der Sachanlagen erfasst werden.[2]

 

Rz. 21

Die Unterteilung des AV in abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagen ist für die Folgebewertung relevant. I. d. R. gelten Finanzanlagen als nicht abnutzbares AV und sind somit nur außerplanmäßig abzuschreiben. Dagegen können Sachanlagen und immaterielle Anlagen sowohl abnutzbar als auch nicht-abnutzbar sein.

 
Praxis-Beispiel

Zu den abnutzbaren Anlagen zählen z. B. Gebäude, Maschinen und Kraftfahrzeuge, Software und Patente; nicht abnutzbar sind bspw. Grund und Boden (es sei denn, es handelt sich um abnutzbare Grundstücke, z. B. Kiesgruben, Steinbrüche oder andere Rohstoffvorkommen) sowie Verkehrs- und Transportkonzessionen (Annahme: formal zeitlich begrenzte Rechte werden immer wieder auf unbegrenzte Zeit verlängert).

Die Nutzungsdauer wird vom technischen Verschleiß (materielles AV) oder von der wirts...

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