1 Überblick
1.1 Inhalt und Regelungszweck
Rz. 1
§ 294 HGB kodifiziert zunächst in Abgrenzung zu § 296 HGB, der die Einbeziehungswahlrechte regelt, das grds. Konsolidierungsgebot des HGB. Neben der Bestimmung des KonsKreises regelt § 294 HGB die sich daraus ergebenden Vorlagepflichten und Auskunftsrechte. Auch wenn es in der Überschrift weiter "Vorlagepflichten" heißt, fordert der Gesetzestext in Abs. 3 dann konkret eine Einreichung bzw. mit Umsetzung der CSRD künftig eine Übermittlung (Rz 37). Welche TU i. R. d. VollKons (§§ 300–309 HGB) in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, sofern nicht die Inanspruchnahme eines Konsolidierungswahlrechts gem. § 296 HGB erfolgt, schreibt § 294 Abs. 1 HGB vor.
Rz. 2
§ 294 Abs. 2 HGB bestimmt die Voraussetzungen sowie die angabepflichtigen Informationen, die im Fall einer Änderung der Zusammensetzung des KonsKreises Eingang in den Konzernabschluss finden müssen. Die Informationspflicht dient dem Zweck der Vergleichbarkeit zweier aufeinander folgender Abschlüsse.
Rz. 3
Aus dem Konsolidierungsgebot ergeben sich zudem Vorlagepflichten seitens der TU und Auskunftsrechte seitens des MU. Diese werden in § 294 Abs. 3 HGB geregelt. Abs. 3 sichert damit – zumindest theoretisch – insofern die Basis für den Konzernabschluss, als dessen Erstellung von der termingerechten Lieferung der notwendigen Unterlagen durch die TU abhängt. In der Praxis dürfte die gesetzliche Informationssicherung jedoch kaum von Bedeutung sein.
Die Änderungen im Zusammenhang der Umsetzung der CSRD in deutsches Recht betrifft in § 294 HGB ausschl. diesen dritten Absatz. S. hierzu ausführlich Rz 37.