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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 258 Vorlegung im Rechtsstreit

Dr. Markus Leinen, Dipl.-Kfm. Benjamin Paulus
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1 Überblick

 

Rz. 1

Die Vorschriften der §§ 258 bis 261 HGB dienen der Beweiserhebung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und knüpfen an die Beweissicherungsfunktion von Handelsbüchern an. Als selbstständige Vorschrift ergänzt § 258 HGB die Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO. Gerichte können auf der Rechtsgrundlage des § 258 Abs. 1 HGB die Vorlage von Handelsbüchern eines Kaufmanns im Rechtsstreit anordnen. Anders als nach § 142 ZPO bedarf es dazu keiner Bezugnahme auf die Handelsbücher durch eine der Streitparteien. Dies soll den Gerichten den Zugriff auf die Handelsbücher als bedeutende Beweise sichern und die Beweisführung erleichtern und beschleunigen.[1] Die Anordnung auf Vorlage betrifft insb., aber nicht ausschl. die Handelsbücher nicht beweisführender Kaufleute im Rechtsstreit. Unberührt bleiben die Pflichten eines Prozessgegners des Beweisführers zur Vorlage von Urkunden nach §§ 415ff. ZPO.

[1] Vgl. Pöschke, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, § 258 Rn 9; Reich/Szczesny/Voß, in Heidel/Schall, HGB Handkommentar, 2. Aufl. 2015, § 258 HGB Rn 5.

2 Gerichtliche Anordnung zur Vorlegung

2.1 Voraussetzungen, Anordnungsverfahren und Folgen der Nichtvorlage

 

Rz. 2

Die Vorlagepflichten nach gerichtlicher Anordnung gem. § 258 Abs. 1 HGB betreffen Kaufleute in schwebenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschl. Prozessen des Unterhalts- oder Arbeitsrechts. Sie beschränken sich nicht auf Handelsgeschäfte nach § 95 GVG.[1] Begrenzt ist die Anordnungsberechtigung des Gerichts vom Zeitpunkt der eintretenden Rechtsanhängigkeit bis zum Ende der Zulässigkeit der Beweiserhebung. Unterliegt ein Schiedsverfahren nicht den Vereinbarungen der Parteien, liegt die Beweiserhebung aufgrund § 1042 ZPO im Ermessen des Schiedsgerichts. Der Anwendung von § 258 HGB bedarf es insoweit nicht.[2] Nicht einschlägig ist § 258 HGB für Strafprozesse.[3] Dort gelten eigene Sicherstellungs- und Herausgab...

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