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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 1.2 Anwendungsbereich

Dr. Nadine Otter
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Rz. 10

Relevant ist die Regelung des § 328 HGB zunächst für alle KapG. Neben KapG müssen auch KapCoGes die Vorgaben des § 328 HGB einhalten. Beschränkungen auf einzelne Abschlüsse sind nicht existent. Die Norm gilt sowohl für den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB, den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und den Konzernlagebericht sowie für die Erklärungen der gesetzlichen Vertreter nach § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4 oder § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB. Ob die Abschlüsse vollständig oder nur teilweise offengelegt werden, ist nicht von Belang; Erleichterungen von den Vorschriften des § 328 HGB bei nur teilweiser Offenlegung sind nicht vorgesehen.

Die Vorschriften der ESEF-VO, respektive des § 328 HGB betreffend deren Umsetzung, gelten zunächst für alle KapG, die als Inlandsemittenten i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG begeben. Ausgenommen sind jedoch KapG i. S. d. § 327a HGB, d. h. solche Inlandsemittenten, die ausschl. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben.

 

Rz. 11

Die Aufstellung eines Abschlusses nach den IFRS befreit nicht von der Pflicht zur Anwendung des § 328 HGB.[1] Ein nach § 291 HGB befreiender Konzernabschluss mit Lagebericht und Bestätigungsvermerk ist nach Maßgabe des HGB offenzulegen (§ 291 Rz 13). Damit meint der Gesetzgeber die Vorschriften der §§ 325 ff. HGB, wodurch die Offenlegung des befreienden Konzernabschlusses in den Anwendungsbereich des § 328 HGB fällt. Die freiwillig publizierten Unterlagen müssen dagegen nicht deutschen Rechtsanforderungen entsprechen. Auch die Aufstellung erfolgt nach dem für d...

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