Rz. 3
Relevant ist die Regelung zunächst nur für KapG und KapCoGes. Darüber hinaus gilt die Vorschrift durch gesetzliche Verweisung für Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 HGB), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 340a Abs. 1 HGB), VersicherungsUnt (§ 341a HGB) sowie für publizitätspflichtige Institutionen (§§ 1, 5 PublG). Zudem verweist § 87 Abs. 1 Satz 1 BHO für Bundesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, auf die Anwendung von § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB. Ferner kann von einer großen Ausstrahlungswirkung der Inhalte insbes. von § 264 Abs. 2 HGB auch auf EKfl. und andere als in § 264a HGB erfasste Personengesellschaften ausgegangen werden, ohne dass es zu einer expliziten gesetzlichen Verpflichtung zur Beachtung kommt.
Rz. 4
Zeitlich geht die Vorschrift auf das BiRiLiG zurück, mit welchem das deutsche Handelsrecht an die Vorgaben der 4. Gesellschaftsrechtlichen EG-RL über die Rechnungslegung, Publizität und Prüfung von KapG angepasst wurde.
Rz. 5
Mit dem MicroBilG wurde für Gj, die nach dem 30.12.2012 enden, der Umfang des Jahresabschlusses von KleinstKap auf Bilanz und GuV verringert, soweit unter der Bilanz einige Angaben erfolgen. Zudem wird für diesen verkürzten Jahresabschluss die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermutet.
Rz. 6
Mit dem MicroBilG wurde für Gj, die nach dem 31.12.2012 beginnen, die Befreiungsmöglichkeit für TU von den Regelungen nach den §§ 264 ff. HGB bei Einbeziehung in einen Konzernabschluss deutlich erweitert, da nicht mehr auf einen Konzernabschluss nach § 290 HGB abgestellt wird, sondern ein Konzernabschluss eines MU mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR als Ausgangspunk...