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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 1 Überblick

Prof. Dr. Stefan Müller
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1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

Gem. § 264 Abs. 1 HGB müssen alle Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der KleinstKapG (§ 264 Rz 45 ff.) einen Anhang als einen gleichwertigen Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses neben der Bilanz und der GuV erstellen. Durch das Zusammenspiel von Bilanz, GuV und Anhang soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der berichtenden KapG unter Beachtung der GoB vermittelt werden. Sollte dieses Ziel aufgrund besonderer Umstände nicht erreicht sein, muss gem. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB der Anhang um weitere Angaben erweitert werden (§ 264 Rz 82 ff.). In der Praxis sind in der Umsetzung der Anhangberichterstattung durch eine kritischere Überwachung der Abschlussprüfer und gestiegene Anforderungen der Adressaten deutliche Verbesserungspotenziale zu sehen.[1] Für KleinstKapG müsste eine derartige Angabe unter der Bilanz erfolgen, wobei jedoch gem. § 264 Abs. 2 Satz 5 HGB zunächst vermutet wird, dass der verkürzte Jahresabschluss dieser Unt auch ohne Anhang ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln vermag.

 

Rz. 2

Der Anhang muss zunächst die Pflichtangaben gem. §§ 284–285 HGB enthalten. Bei diesen Mindestangaben handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Die Angaben im Anhang sind durch ergänzende Normen für Unt spezifischer Rechtsformen, wie z. B. AktG, GmbHG etc. sowie ggf. durch zusätzliche Angaben zur Erfüllung der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB zu erweitern.[2] Wahlpflichtangaben ergeben sich aus einigen wenigen Ausweiswahlrechten, wonach Angaben in den jeweiligen Rechenwerken oder im Anhang zu erfolgen haben. Zudem kann der Anhang über die Mindestvorgaben hinaus durch freiwillige Angaben ergänzt werden. Während der Anhang das Zahlenwerk des Jahresabschlusses erläutern und ergä...

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