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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 7 Rechtsbeschwerde

Dr. iur. Andreas Humberg
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Gesetzestext

 

(0) (aufgehoben)

 

§ 7a. F. bis 26. 10. 2011:

(0) Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Aufgrund des am 7.7.2011 vom Bundestag verabschiedeten "Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung"[1] ist § 7 aufgehoben worden. Das Gesetz ist am 27. 10. 2011 in Kraft getreten[2], so dass die Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen – vorbehaltlich der Übergangsvorschrift des Art. 103 f. EGInsO – grundsätzlich nur noch dann zulässig ist, sofern diese vom Beschwerdegericht gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V. m. § 4 zugelassen wird. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Insolvenzsachen ist damit abgeschafft.

Ausweislich der Gesetzesbegründung ist davon auszugehen, dass die Insolvenzordnung nach zehn Jahren durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend konturiert ist, dass es auf dem Gebiet Klarheit gibt und es kein praktisches Bedürfnis für die bisherige zulassungsfreie Rechtsbeschwerde mehr gibt.[3]

Die Aufhebung soll damit auch der Entlastung insbesondere des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats sorgen, der seit Jahren mit diesen Rechtsbeschwerden, so die Begründung, stark belastet ist.[4]

Gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO ist das vor dem 27.10. 2011 geltende Recht auf Beschwerdeentscheidungen weiter anzuwenden, bei denen die Frist des § 575 ZPO am 27.10. 2011 noch nicht abgelaufen ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte durch diese Übergangsregelung das Zulassungserfordernis des neuen Rechts auf Rechtsbeschwerden gegen solche Beschwerdeentscheidungen bezogen werden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind, während die Rechtsbeschwerde gegen zuvor ergangene Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei bleiben ...

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