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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 48 Ersatzaussonderung

Christian Krönert
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Gesetzestext

 

1Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. 2Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

1. Normzweck

 

Rn 1

§ 48 dient dem Schutz des Aussonderungsberechtigten nach § 47. Ist es zu einer unberechtigten Veräußerung des Aussonderungsgegenstandes gekommen, weist § 48 dem Aussonderungsberechtigten im Wege einer haftungsrechtlichen Surrogation die erworbene Gegenleistung zu.[1] Selbst Veräußerungen durch den Schuldner vor Verfahrenseröffnung lösen eine Ersatzaussonderung aus, auch dann, wenn die Gegenleistung schon vor Verfahrenseröffnung eingezogen wurde. Letzteres aber nur, wenn die Gegenleistung noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist.[2] Ob es sich dabei um einen originär insolvenzrechtlichen Herausgabeanspruch mit Aussonderungskraft im Zuge einer haftungsrechtlichen Surrogation[3] oder um einen schuldrechtlichen Anspruch, den das Gesetz aus Billigkeitsgründen mit Aussonderungskraft versehen hat[4], handelt, kann letztlich dahingestellt bleiben.

[1] Uhlenbruck-Brinkmann, § 48 Rn. 1.
[2] Uhlenbruck-Brinkmann, § 48 Rn. 2.
[3] So u. a. HambKomm-Büchler, § 48 Rn. 1; Uhlenbruck-Brinkmann, § 48 Rn. 1; Graf-Schlicker/Bremen, § 48 Rn. 1.
[4] MünchKomm-Ganter, § 48 Rn. 3; FK–Imberger, § 48 Rn. 2.

2. Norminhalt

2.1 Gegenstand der Ersatzaussonderung

 

Rn 2

Die Ersatzaussonderung setzt zunächst einen Gegenstand voraus, der unter den Anwendungsbereich des § 47 gefallen wäre. Die Voraussetzungen des § 47 sind hier inzident zu prüfen. Es muss also ein Gegenstand veräußert worden sein, der – wenn er nich...

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