Gesetzestext
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 221 KO [Zwangsvollstreckung nach Erbfall]
(1) Auf Grund einer nach dem Eintritte des Erbfalls gegen den Nachlaß erfolgten Maßregel der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung kann abgesonderte Befriedigung nicht verlangt werden.
(2) Eine nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung ist unwirksam.
1. Allgemeines
Rn 1
Die Vorschrift entspricht § 221 KO zum bisherigen Recht und dehnt den Anwendungsbereich der §§ 88, 89 aus.
Rn 2
Zweck des Nachlassinsolvenzverfahrens ist zum einen die auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückbezogene Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des Erben sowie die Beschränkung der Haftung des Erben auf den Bestand des Nachlasses.
Rn 3
Im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens soll soweit als möglich derjenige Zustand wieder hergestellt werden, der im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat.
Rn 4
Soweit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem Erbfall in den Nachlass erfolgt sind, gewähren sie zugunsten des vollstreckenden Gläubigers kein Absonderungsrecht. Insoweit wird der Sonderungsfunktion des Nachlassinsolvenzverfahrens Rechnung getragen, sofern die Zwangsvollstreckung durch einen persönlichen Gläubiger des Erben erfolgt ist, zum anderen wird für die Nachlassgläubiger der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung (par condicio creditorum) gewährleistet.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
Rn 5
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 321 sind nur solche, die zu einer Sicherung des Gläubigers geführt haben. Ist ein Gläubiger bereits aufgrund der Zwangsvollstreckungsmaßnahme befriedigt worden, findet § 321 keine Anwendung mehr.
Rn ...