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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 313 Treuhänder / 3. Die Bestellung des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 a. F.)

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Rn 10

Bereits in dem Beschluss, in dem das vereinfachte Verfahren eröffnet wird, wird anstelle des in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Insolvenzverwalters gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2 ein Treuhänder bestimmt. § 27 Abs. 1 Satz 2 stellt deshalb auch fest, dass u. a. § 313 unberührt bleibt. Es wird auch klargestellt, dass die Bestellung zum Treuhänder nicht wie im Regelinsolvenzverfahren erst zum Ende des eröffneten Verfahrens und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss (§ 291 Abs. 2) erfolgt.

 

Rn 11

Bei Kleininsolvenzen soll zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Kostengründen einmal und damit dieselbe Person, die bereits im Eröffnungsbeschluss als Treuhänder bestellt wurde, auch für das sich anschließende Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode bestellt werden.[15] Aus § 313 Abs. 1 u. 2 folgt, dass dies der Regelfall sein soll.[16] Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Bestellung auf das vereinfachte Verfahren beschränkt wurde.[17]

 

Rn 12

Ein Treuhänder, der sein Amt nach dem Ende des vereinfachten Verfahrens nicht weiter ausüben will, muss gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3 i. V. m § 59 einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt stellen. Das Gericht kann dem aber nur entsprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.[18] Bestellt das Gericht auch ohne Antrag bzw. Vorschlag mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung eine andere Person als Treuhänder, ist in dieser Entscheidung die schlüssige Entlassung des bisherigen Treuhänders enthalten, weil für die Wohlverhaltensperiode gemäß § 291 Absatz 2 nur ein und nicht zwei Treuhänder bestellt werden können, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrnehmen können.[19]

 

Rn 13

Unter Berücksichtigung des reduzierten Aufgabenkreises sind die Bestimmungen der §§ 56 bis 66 entsprechend anwendbar (§ 313 Abs. 1 ...

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