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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 279 Gegenseitige Verträge

Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
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Gesetzestext

 

Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben.

1. Bisherige gesetzliche Regelung

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde bei Neuschaffung der Insolvenzordnung mit Gesetz vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866) eingeführt und gilt seitdem unverändert. §§ 50 ff. VglO enthielten vom Konkursverfahren abweichende Regeln.

2. Anwendungsbereich

 

Rn 2

Satz 1 ordnet an, dass für die Ausübung der Rechte aus §§ 103 bis 128 nicht der Sachwalter, sondern der Schuldner zuständig ist. En passant wird dadurch klargestellt, dass im Verfahren der Eigenverwaltung diese Vorschriften überhaupt und ohne inhaltliche Einschränkung Anwendung finden. So ergibt sich ein für Sanierungszwecke interessanter Ansatz, weil sich der Schuldner auf diese Weise in geeigneten Fällen von Verträgen lösen kann, die er selbst geschlossen hat. Zu beachten ist auch, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 115 f. Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge erlöschen, obwohl der Schuldner – jedenfalls gefühlt – ohne Unterbrechung mit der Führung seiner Geschäfte betraut ist.

3. Beschränkung des Schuldners

 

Rn 3

Satz 2 bestimmt wegen der großen Bedeutung der betroffenen Rechte, dass sie der Schuldner im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben soll. Das heißt, dass vor Ausübung der Rechte eine Abstimmung zwischen dem Schuldner und dem Sachwalter stattfinden muss. Im eigenen Interesse sollte der Schuldner darauf achten, dass das Einvernehmen auch dokumentiert wird. Der Schuldner hat die Ausübung der Rechte am Ziel des Insolvenzverfahrens gemäß § 1 zu orientieren und damit an der...

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