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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 269 Kosten der Überwachung

Axel Breutigam
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Gesetzestext

 

1Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. 2Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

1. Kosten der Überwachung

 

Rn 1

Da auch während der Zeit der Überwachung der Planerfüllung Kosten – wie Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten, Vergütung des Verwalters und des Gläubigerausschusses[1] oder sonstige Auslagen der Beteiligten[2] – anfallen, bedarf es einer Kostentragungsregelung. Es handelt sich nicht um Massekosten, da das Insolvenzverfahren bereits beendet ist.[3] Der Ersteller des Insolvenzplans sollte deshalb diese Kosten gleich als zu erfüllende künftige Ansprüche in den Plan aufnehmen, damit später auch deren Erfüllung im Rahmen der Überwachung kontrolliert werden kann (vgl. § 268 Rn. 3).[4]

[1] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 9 Rn. 63.
[2] Weinbörner, Rn. B 642.
[3] Bork, Rn. 350 (in dessen Fn. 31).
[4] Zumindest sollte der Überwachende, um das Auflaufen dieser Forderungen zu verhindern, regelmäßig Zwischenbeträge errechnen und abrechnen; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 9 Rn. 63.

2. Kostenpflichtiger

 

Rn 2

§ 269 Satz 1 legt diese Kosten dem Schuldner auf. Rechtspolitisch könnte diesem Ansatz mit dem Argument begegnet werden, dass es sich bei der Überwachung um eine Maßnahme handelt, die allein den Gläubigern Nutzen bringt, so dass diese auch die Kosten übernehmen sollten. Auch hat der Schuldner, wenn es am Ende der Überwachung zu einer Erstattung dieser Kosten kommt, die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt, so dass es vielleicht einer Überwachung gar nicht bedurft hätte.

 

Rn 3

Erstreckt sich die Überwachung auch auf die Übernahmegesellschaft (§ 260 Abs. 3), so hat diese nach § 269 Satz 2 die Kosten zu tragen. Neben der Überwachung an sich ist damit insbesondere auch die Tragung der aus ihr erwachsenden Kosten fü...

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Insolvenzordnung / § 269 Kosten der Überwachung
Insolvenzordnung / § 269 Kosten der Überwachung

1Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. 2Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.

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