Rn 21
Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens wurde § 184 Abs. 2 neu eingefügt. Die Vorschrift gilt seit dem 1.7.2007. Für Verfahren, die vor diesem Datum eröffnet worden sind, bleibt es gem. Art. 103c Abs. 1 EGInsO bei der Anwendung des alten Rechts (vgl. unten Rn. 28 f.).
Rn 22
Die Vorschrift ist § 179 Abs. 2 nachgebildet. Sie bezieht sich wie § 179 Abs. 2 auf den Fall, dass der Gläubiger bereits über einen vollstreckbaren Schuldtitel verfügt. Es obliegt hier – abweichend von § 184 Abs. 1 – dem Schuldner, seinen Widerspruch zu verfolgen. Hierdurch wird verhindert, dass der Gläubiger, der sich den Titel u.U. bereits im Klagewege erstritten hat, nochmals aktiv gegen den Schuldner im Klageweg vorgehen muss. Anderenfalls müsste der Gläubiger u.a. Gerichtskosten vorschießen und wäre insoweit auf einen – angesichts der wirtschaftlichen Situation des Schuldners kaum realisierbaren – Kostenerstattungsanspruch angewiesen.
Rn 23
Um alsbald Rechtsklarheit über die Wirkung des Widerspruchs zu erhalten, sieht § 184 Abs. 2 weiter eine Präklusionsregelung vor. Die Vorschrift ist der Regelung in § 878 Abs. 1 ZPO nachgebildet. Der Schuldner muss innerhalb einer Monatsfrist gegen den Gläubiger Klage erheben und dies dem Gericht nachweisen. Die Frist beginnt mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung. Versäumt der Schuldner diese Frist, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Damit kann der Gläubiger nach Verfahrensaufhebung gegen den Schuldner gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 die Vollstreckung aus dem Tabellenauszug betreiben.
Rn 24
Dass der Schuldner die Frist eingehalten hat, hat er, wie auch im Falle des § 878 Abs. 1 ZPO, dem Gericht nachzuweisen (§ 184 Abs. 2 Satz 4). Dies kann etwa durch Vorlage von Abschriften gericht...