Gesetzestext
Der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 148 KO [Streitwert]
Der Wert des Streitgegenstandes eines Prozesses über die Richtigkeit oder das Vorrecht einer Forderung ist mit Rücksicht auf das Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse von dem Prozeßgerichte nach freiem Ermessen festzusetzen.
1. Allgemeines
Rn 1
§ 182 regelt, nach welchen Maßstäben der Streitwert für eine Feststellungsklage nach §§ 179, 180 zu bestimmen ist. Der Streitwert ist maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit – also für die Frage, ob das Amts- oder Landgericht zuständig ist –, die Beschwer bei der Einlegung von Rechtsmitteln sowie für die Berechnung der Kosten des Rechtsstreites (Gerichts- und Anwaltsgebühren).
Rn 2
Es kommt nach § 182 nicht auf die Höhe der angemeldeten Forderung an, sondern auf die Höhe des Betrags, den der Gläubiger bei der Verteilung der Insolvenzmasse für seine Forderung zu erwarten hat. Damit wird eine deutliche Reduzierung des Streitwerts erreicht. Die Regelung entspricht dem tatsächlichen Streitinteresse. Sie dient zudem der Verringerung der Verfahrenskosten und damit des Kostenrisikos beider Parteien. Anderenfalls wäre die Erhebung einer Feststellungsklage in den meisten Fällen ein wirtschaftlich sinnloses Unterfangen. § 182 führt erstinstanzlich häufig zu einer sachlichen Zuständigkeit des Amts-, nicht des Landgerichts, was nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu einer Beschleunigung des Verfahrens beitragen soll.