Rn 8
Ein besonderer Prüfungstermin wird sich immer dann anbieten, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z. B. der Verhaltensweise des Schuldners oder der Zusammensetzung der Gläubiger) die Erörterung der nachträglich zu prüfenden Forderung im Gremium der Gläubigerversammlung sinnvoll oder notwendig erscheint, insbesondere weil mit Widersprüchen anderer Gläubiger oder des Schuldners zu rechnen ist. Hierbei hat das Insolvenzgericht einen Ermessenspielraum.
Rn 9
In der Terminbestimmung ist das Insolvenzgericht frei. Der Termin sollte nicht mit dem nachträglichen Prüfungstermin verbunden werden, da in das Schlussverzeichnis nur geprüfte Forderungen aufgenommen werden dürfen (vgl. 188 Rn. 11). Da an der Verteilung wiederum nur die im Verzeichnis aufgeführten Forderungen teilnehmen dürfen, kann eine erst im Schlusstermin geprüfte und von dem Verwalter anerkannte Forderung in dem vorher zu erstellenden Schlussverzeichnis nicht auftauchen und damit auch nicht an der Verteilung teilnehmen.
Es sollte daher der nachträgliche Prüfungstermin im Interesse des betreffenden Gläubigers auf die Zeit vor Beginn der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 gelegt werden, da zwar die Verbindung von nachträglichem Prüfungstermin und Schlusstermin (§ 197) weiterhin zulässig sein dürfte, die erst im Schlusstermin festgestellte Forderung jedoch wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 an der Schlussverteilung nicht teilnehmen kann. Die Verbindung kommt damit überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Forderung erst kurz vor Ablauf oder erst nach Ablauf der Ausschlussfrist angemeldet wird (so dass tatsächlich keine andere zeitliche Planung mehr möglich ist) oder sich für den betreffenden Gläubiger ohnehin mit Sicherheit keine Quote ergibt. Im Übrigen kann das Gericht auch nach einer Terminsb...