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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 131 Inkongruente Deckung / 1.1.2 Nicht zu beanspruchende Aufrechnung

Axel Breutigam
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Rn 14

Eine für Gläubiger quasi selbst herbeiführbare Befriedigung ist dann möglich, wenn eine fällige Gegenforderung und damit eine Aufrechnungslage besteht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wird gem. § 94 auch im Insolvenzverfahren sehr weitgehend geschützt. Eine Inkongruenz ist nur dann denkbar, wenn eine Aufrechnung vor Bestehen der Aufrechnungslage, also vorzeitig erfolgt.

1.1.2.1 Kontokorrentverrechnungen

 

Rn 15

Eine weit verbreitete Fallgruppe der einer Aufrechnung gleichstehenden Verrechnung ergibt sich in der Konstellation, dass der Insolvenzschuldner einen Kreditrahmen bei einem Kreditinstitut in Anspruch nimmt und hierauf Zahlungen eingehen. Infolge der Kontokorrentverrechnungen der Banken steht die Gutschrift dem Insolvenzschuldner und schließlich der Masse nicht guthabensmäßig zur Verfügung, sondern "versickert" gewissermaßen im Debet. Soweit die Bank korrespondierend mit den Eingängen Verfügungen in gleicher oder übersteigender Höhe zulässt, erlangt sie – bei saldierter Betrachtung – keine Befriedigung: Ihre Forderungen aus Kreditinanspruchnahme sind unverändert hoch oder noch gestiegen.

 

Rn 16

Anders stellt sich die wirtschaftliche Situation dar, wenn die Gutschriften – mangels korrespondierender Kontoausgänge – zu einer Rückführung des debitorischen Saldos führen. Lange Zeit umstritten und höchstrichterlich nicht eindeutig entschieden war nun die Frage, ob allein die Kontokorrentverrechnungen anfechtbar sind, die den kreditorischen Saldo rückgeführt haben, oder ob – unsaldiert – die Verrechnung sämtlicher Gutschriften bis zur "Opfergrenze" des Kreditrahmens als inkongruente Deckung anfechtbar ist oder ob es sich hierbei um ein unanfechtbares Bargeschäft handelt.[17]

 

Rn 17

Mit seiner jüngsten Entscheidung[18] hat der BGH für diese Fallgruppe eine eindeutige Differenzierung hinsichtlich der Inkongrue...

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