Rn 15
Trotz Erlöschens des Auftrags bleibt der Beauftragte zur Fortsetzung des übertragenen Geschäfts verpflichtet, sofern der Insolvenzmasse durch die Unterlassung oder den Abbruch der Geschäftsbesorgung ein Nachteil, insbesondere ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
Die Bestimmung lehnt sich nahezu wortgleich an § 672 Satz 2 BGB an, der eine entsprechende Notgeschäftsführungspflicht bei Erlöschen eines Auftrags für den Beauftragten statuiert.
Rn 16
Die Pflicht zur Weiterführung des Auftrags besteht so lange, bis der Insolvenzverwalter in der Lage ist, die gebotenen Maßnahmen selbst durchzuführen oder von einem vom ihm Beauftragten durchführen zu lassen.
Zweck der Vorschrift ist die Abwendung von Schäden zu Lasten der Insolvenzmasse, die aus der sofortigen Beendigung des Auftrags resultieren können.
Rn 17
Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage, wonach der Insolvenzmasse durch den Nichtbeginn oder den Abbruch der Geschäftsbesorgung Nachteile drohen. Für diese Beurteilung ist zunächst der Inhalt des noch vom Schuldner erteilten Auftrags maßgeblich. Des Weiteren muss der Insolvenzverwalter objektiv nicht in der Lage sein, selbst anderweitige entsprechende Maßnahmen zur Nachteilsabwendung zu ergreifen.
Sofern die genannten Voraussetzungen objektiv vorliegen, gilt der Auftrag auch über die Verfahrenseröffnung hinaus als fortbestehend.
Rn 18
Die Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters und des Beauftragten richten sich dementsprechend nach §§ 662 ff. BGB, den Beauftragten treffen insbesondere die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten sowie die Herausgabepflicht der §§ 666, 667 BGB.
Rn 19
Aus der schuldhaften Unterlassung oder dem schuldhaften Abbruch der Geschäftsbesorgung trotz gebotener Notgeschäftsführung kann ein Schadensersatzanspruch der Insolvenzmasse gegen den...