Rn 4
War der Schuldner vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Zahlung der Miete bzw. der Pacht in Verzug geraten, ist nach Antragstellung für den Vermieter bzw. Verpächter eine Kündigung des Vertrags wegen der Zahlungsrückstände ausgeschlossen.
Rn 5
Hatte der Vermieter wegen der Zahlungsrückstände bereits eine Kündigung ausgesprochen und ist diese vor Stellung des Antrags auf Verfahrenseröffnung dem Schuldner zugegangen, greift die Kündigungssperre gemäß Nr. 1 auch dann nicht, wenn der Vermieter eine Auslauffrist für die Beendigung des Vertrags gewährt, die erst nach Antragstellung endet. Eine nachträgliche Entrichtung der rückständigen Miete beseitigt die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nicht mehr, etwas anderes gilt insoweit nur für den Fall des § 554a Abs. 2 BGB.
Rn 6
Befand sich der Schuldner vor Antragstellung mit seinen Zahlungspflichten im Rückstand, ohne dass schon die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung etwa gemäß § 554 BGB gegeben waren, bleiben die vor Antragstellung eingetretenen Rückstände auch zukünftig für die Berechtigung zur Kündigung außer Betracht. Gerät der Schuldner nach Antragstellung mit weiteren Zahlungsverpflichtungen in Verzug, können Rückstände aus der Zeit vor Antragstellung zur Begründung des Kündigungsrechts daher nicht berücksichtigt werden.
Rn 7
Die Kündigungssperre bezieht sich im Übrigen jedoch nur auf Zahlungsrückstände vor Antragstellung, begründen Zahlungsrückstände nach der Antragstellung oder sogar nach der Verfahrenseröffnung eine außerordentliche Kündigung, ist diese nicht ausgeschlossen.
Rn 8
Wird nach Stellung eines Eröffnungsantrags ein vorläufiger Verwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2), sind die Zahlun...