Rn 70
Die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 103 ist als insolvenztypische, d.h. nur in einem eröffneten Insolvenzverfahren mögliche Rechtshandlung zu qualifizieren, so dass die Ausübung dieses Gestaltungsrechts nur durch den Insolvenzverwalter selbst, nicht jedoch durch einen Stellvertreter erfolgen kann.
Rn 71
Die Erklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 103 ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, auf welche die Bestimmungen der §§ 130–132 BGB anwendbar sind. Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form, auch wenn das Rechtsgeschäft, auf welches sich die Verwaltererklärung bezieht, selbst formbedürftig ist (§ 313 BGB).
Rn 72
Der Insolvenzverwalter kann die Erklärung zur Erfüllungswahl nicht unter eine Bedingung stellen, dies ist ebenso wie eine Erfüllungswahl zu geänderten Vertragskonditionen als Ablehnung der Erfüllung verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages zu qualifizieren, da der Insolvenzverwalter hinsichtlich des beiderseits unerfüllten Vertrages nur zwischen der Erfüllung und der Beibehaltung des durch Verfahrenseröffnung eingetretenen Rechtszustandes wählen, nicht aber einseitig den Vertrag modifizieren kann.
Rn 73
Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist zudem nach Zugang unwiderruflich, kann jedoch grundsätzlich nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden.
Rn 74
Keinen Anfechtungsgrund stellt ein Irrtum des Insolvenzverwalters über die Rechtsfolgen seiner Erklärung dar, etwa dass das Erfüllungsverlangen dazu führt, dass die Gegenleistung als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist. Eine Anfechtbarkeit kann in Betracht kommen, wenn der Insolvenzverwalter bei Abgabe der Erklärung über den Stand der Vertragsabwicklung geirrt hat, sofern dann nicht ein bloßer Kalkulationsirrtum gegeben ist, nicht aber dann, wenn er i...