Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Für den Begriff der "Behinderung" i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c EStDV ist auf § 2 Abs. 1 SGB IX abzustellen. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
2. Ob im Einzelfall eine Behinderung i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c EStDV i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt, hat das FG aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Normenkette
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, § 64 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Satz 1 Buchst. c, Satz 2, § 84 Abs. 3f EStDV, § 2, § 23, §§ 31 bis 33, § 275 SGB V, § 35a Abs. 1a Satz 2, §§ 91 ff. SGB VIII, § 2 Abs. 1 SGB IX
Sachverhalt
Ks 1994 geborene Tochter A litt u.a. an einer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0, Liste der Internationalen Klassifikation der Krankheiten – ICD-10 –) sowie an einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8 ICD-10). K befand sich in jugendpsychiatrischer Behandlung und nach massiven Schwierigkeiten (aggressives Verhalten im häuslichen Bereich) 2007 in stationärer kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung. Seit 2009 war A in einer betreuten Mädchenwohngruppe untergebracht. Der Landkreis gewährte vollstationäre Jugendhilfe durch Übernahme der Jugendhilfekosten (SGB VIII) und zog K zu einem Kostenbeitrag (§§ 91 ff. SGB VIII) für 2009 und 2010 heran; den beantragte K nach Abzug einer Haushaltsersparnis als agB nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Das FA lehnte ab, weil vor Beginn der Heilmaßnahme kein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vorgelegt worden sei. Das Niedersächsisc...