Leitsatz
1. Ein unaufgegliederter GrESt-Bescheid über den Erwerb mehrerer Grundstücke aufgrund eines Gesamtausgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist hinreichend bestimmt, wenn die GrESt für jedes Grundstück anhand des Bescheids und ggf. weiterer dem Steuerpflichtigen bekannter Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden kann.
2. Der gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundstückswert ist für die Berechnung des neben dem Meistgebot als weitere Gegenleistung anzusetzenden Forderungsverlusts gem. § 114a ZVG nicht bindend, wenn der Erwerber mangels Rechtsschutzinteresses im Zwangsversteigerungsverfahren keinen Antrag auf Änderung dieser Festsetzung stellen konnte.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, § 18, § 74a Abs. 1, 2 und 5, § 74b, § 81, § 85a, § 90 Abs. 1, § 114a ZVG
Sachverhalt
Die Klägerin war Inhaberin einer Forderung sowie einer diese sichernden Gesamtgrundschuld an mehreren Eigentumswohnungen, die sich einzeln in der Zwangsversteigerung befanden und für die gem. § 74a ZVG jeweils ein Grundstückswert festgesetzt worden war. Nach erfolglosen Versteigerungsterminen für die Einzelobjekte erwirkte die Klägerin eine Verbindung der Verfahren, gab im nächsten Termin das Meistgebot ab und erhielt den Zuschlag. In der Terminsbestimmung waren die Grundstückswerte einzeln aufgeführt und sodann zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst.
In dem gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG ergangenen einzigen Bescheid bemaß das FA die Steuer unaufgeschlüsselt nach dem Meistgebot und der Forderung der Klägerin, soweit sie nach § 114a ZVG als befriedigt galt. Die Klägerin hielt die Zusammenfassung in einem Bescheid für rechtswidrig und trug vor, der Wert der Wohnungen sei seit der Festsetzung der Grundstückswerte wegen Leerstands und Verwahrlosun...