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Auch kurzfristig und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer erfüllen den Arbeitnehmerbegriff des § 21 Abs. 3 BerlinFG

Dr. Gerlind Wendt, Michael Wendt
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Leitsatz

Arbeitnehmer i.S.d. § 21 Abs. 3 BerlinFG sind auch solche Personen, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Zur Berechnung der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ist eine Umrechnung der von Teilzeitkräften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte vorzunehmen.

 

Normenkette

§ 21 Abs. 3 BerlinFG , § 23 BerlinFG

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG verwaltete vorwiegend Beteiligungen und unterhielt außerdem eine Gebäudereinigung. Sie hatte ihren Sitz in Berlin und unterhielt dort auch ihre einzige Betriebsstätte. Neben 5,5 Vollzeitarbeitskräften waren in der Gebäudereinigung Teilzeitkräfte beschäftigt. Umgerechnet entsprach dies 3,36 Vollzeitkräften mit pauschaler Lohnversteuerung und je nach Berechnungsmodus ca. 19 Vollzeitkräften mit Lohnsteuerpflicht und Sozialversicherungsbeiträgen.

Die KG begehrte die Feststellung, dass ihr gesamter Gewinn dem ermäßigten ESt-Tarif nach § 21 Abs. 3 BerlinFG unterliege. Das FA hielt die dafür notwendige Zahl von 25 in Berlin beschäftigten Arbeitnehmern nicht für erreicht, weil nur Arbeitnehmer berücksichtigt werden könnten, die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlten. Entgegen der Auffassung des FG sah der BFH die Voraussetzungen für eine Tarifermäßigung als gegeben an.

 

Entscheidung

Der Arbeitnehmerbegriff des BerlinFG entspreche dem des § 1 Abs. 1 LStDV. Danach seien auch pauschalbesteuerte Teilzeitkräfte Arbeitnehmer. Dass über die Gebäudereinigung auch die Beteiligungserträge tarifbegünstigt würden, sei nicht zu beanstanden. Denn § 21 BerlinFG begünstige nicht nur Gewinne aus originär gewerblichen Betätigungen und verlange nicht, dass die Wertschöpfung allein auf der Tätigkeit der 25 Arbeitnehmer beruhe. Auch liege kein Gestaltungsmissbrauch vor.

 

Hinweis

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Kurzfristig und geringfügig Beschäftigte als Arbeitnehmer i.S. des § 21 Abs. 3 BerlinFG  Leitsatz (amtlich) Arbeitnehmer i.S. des § 21 Abs. 3 BerlinFG sind auch solche Personen, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang ...

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