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Arnold/Gräfl, TzBfG § 5 Benachteiligungsverbot / 5 Rechtsfolgen einer Benachteiligung

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 13

§ 5 TzBfG enthält keine konkreten Abwägungskriterien. Liegen seine Voraussetzungen vor, dann ist eine rechtsgeschäftliche Maßnahme des Arbeitgebers als gesetzwidrige Reaktion auf eine zulässige Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer nach § 134 BGB nichtig.[1]

 
Hinweis

Ungeachtet der aus § 134 BGB resultierenden Nichtigkeitsfolge muss der Arbeitnehmer z. B. eine als Folge der Inanspruchnahme von Rechten ausgesprochene Arbeitgeberkündigung innerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 KSchG mit einer Kündigungsschutzklage angreifen.[2] § 5 TzBfG ist ein sonstiges Kündigungsverbot i. S. v. § 13 Abs. 3 KSchG. Wird deren Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig durch Klageerhebung geltend gemacht, gilt sie gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam.[3]

 

Rz. 14

§ 5 TzBfG ist ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB.[4] Eine Benachteiligung kann deshalb zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führen. Ein solcher kann wegen einer Vertragsverletzung auch auf § 280 Abs. 1 BGB gestützt werden.[5] Schließlich kann der benachteiligte Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Beseitigung/Rücknahme und Unterlassung der benachteiligenden Maßnahme in Anspruch nehmen.[6]

 

Rz. 15

Außerdem kann eine Benachteiligung i. S. v. § 5 TzBfG für den Arbeitnehmer zu einem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB führen.[7] Der Arbeitnehmer muss benachteiligenden Anordnungen des Arbeitgebers nicht Folge leisten. Daraus resultiert dann ein Annahmeverzug des Arbeitgebers mit Verzugslohnansprüchen des Arbeitnehmers nach § 615 Satz 1 BGB.[8]

 

Rz. 16

Der Arbeitnehmer hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er wegen seiner Rechtsausübung vom Arbeitgeber benachteiligt worden ist.[9] Die Beweiserleichterung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB konnte auf § 5 TzBfG nicht übertragen werden.[10] Auch eine Übertragung der Beweise...

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