Rz. 82
Ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann entstehen, wenn der Betrieb nicht während des gesamten Jahres arbeitet (Kampagnebetrieb, z. B. ein Freibad), oder wenn die in einem ganzjährig arbeitenden Betrieb dauerhaft anfallenden Tätigkeiten typischerweise während einer bestimmten Zeit des Jahres ansteigen (Saisonbetriebe, z. B. Hotels und Gastronomiebetriebe in Ferienregionen oder Betriebe, die Speiseeis oder Weihnachtsartikel herstellen). Allerdings ist in einem Saisonbetrieb die Befristung eines Arbeitsvertrags nur gerechtfertigt, wenn die saisonbedingte Mehrarbeit ursächlich für die Einstellung des Arbeitnehmers ist.
Das ist z. B. nicht ohne Weiteres anzunehmen bei Reinigungskräften, die in einem Speiseeisproduktionsbetrieb arbeiten. Nur wenn durch die saisonbedingt erhöhte Produktion auch ein erhöhter Reinigungsbedarf entsteht oder unbefristet beschäftigte Reinigungskräfte vorübergehend in der Produktion eingesetzt werden, kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Reinigungskraft wegen des vorübergehenden saisonbedingten Mehrbedarfs gerechtfertigt sein..
Rz. 83
Auch wenn die saisonbedingte Mehrarbeit jahrelang jeweils während mehrerer Monate des Jahres anfällt, kann der Arbeitgeber zur Befriedigung des jeweiligen Mehrbedarfs Arbeitskräfte befristet einstellen. Er ist nicht gehalten, unbefristete Arbeitsverträge abzuschließen, auch nicht in Form von Teilzeitarbeitsverträgen im sog. Blockmodell, d. h. mit Vollzeitbeschäftigung während der Saison und Freistellung außerhalb der Saison. Gleiches gilt für die wiederkehrende Beschäftigung in Kampagnebetrieben.
Rz. 84
Vereinbaren die Parteien in einem unbefristeten Arbeitsvertrag, dass der in einem Freibad tätige Arbeitnehmer (Bademeister) nur während der Badesaison beschäftigt und vergütet wi...